Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtDeckV§ 11 Sonstige Kernanlagen
Stand: 17.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/11#abs-1 (1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich
Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/11#abs-2 (2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/11#abs-3 (3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.